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gesetzliche Anforderungen an TWE Anlagen

Die gesetzlichen Anforderungen für den Betrieb von Trinkwassererwärmungsanlagen (TWE) sind weltweit nahezu ident:

  • 60°C Boiler- und 55°C Zapfstellen-Temperatur *)
  • Ordnungsgemäßer Betrieb jeder Zapfstelle im System laut VDI 6023 erlaubt maximal 72 Stunden Stillstand.
  • eingesetzte Materialen müssen nach DVGW oder KTW geprüft sein

Wenn diese grundlegenden Anforderungen erfüllt sind ist man zwar strafrechtlich im Fall einer Infektion geschützt, dennoch ist die Infektionsgefahr dadurch nicht nachhaltig gebannt, weil

  • vollständige thermische Desinfektion/Abtötung aller Keime erst bei 75°C Wassertemperatur erfolgt
  • durch die Erwärmung auf 60°C Wassertemperatur die Gefahr besteht, dass Legionellen in den VBNC-Modus fallen, sie sind sozusagen nur „scheintot“
  • die Gefahr der Kaltwassererwärmung besteht, wodurch sich Legionellen im Kaltwasser unter besten Bedingungen ungehindert vermehren können
  • angeordnete chemische Zudosierungen auch zu VBNC-Modus bei Bakterien führen
  • es Fälle von unzureichender Bereitstellungsenergie für die TWE gibt

Als Ergänzung zur nachhaltigen Lösung dieser Problemlagen haben wir das Bals Liquid System® entwickelt.
Die Vorteile dieser Technologie auf einen Blick:

  • Eintragungsschutz von kontaminiertem Wasser
  • Entfernung und Verhinderung von Biofilmen und Legionellen
  • Entkeimung bei jeder Boilertemperatur (35°-50°C) *)
  • Erhaltung der Energieeffizienz an Wärmetauscherflächen durch Minimierung von Biofilm und Inkrustation
  • Desinfektion mit Ozon jederzeit schnell und einfach durchführbar

Für ihre zusätzliche Sicherheit bieten wir ihnen 10 Jahre Funktionsgarantie und Rücknahmegarantie bei Nichterfolg.

*) Auszug aus dem Arbeitsblatt W 551 (April 2004) – 2 Anwendungsbereich  „… Grundsätzlich besteht die Möglichkeit auch mit anderen technischen Maßnahmen und Verfahren das angestrebte Ziel dieses Arbeitsblattes einzuhalten. In diesen Fällen müssen die einwandfreien Verhältnisse durch mikrobiologische Untersuchungen nachgewiesen werden. …“
Auszug aus der ÖNORM B 5019 (2011) – „9.1 Abweichende Wassertemperatur: Werden die unter 6.4 geforderten Wassertemperaturen nicht eingehalten, hat durch Sachverständige im Rahmen einer Systemanalyse eine eingehende technische und mikrobiologische Prüfung und Bewertung stattzufinden. ….“

Siehe auch folgende Links:

AUSTRIAN STANDARDS

DVGW 551

Trinkwasserverordnung Deutschland

Trinkwasserverordnung Österreich

Anforderungen des AbwV – Abwasserverordnung Anhang 31

Anforderungen gemäß WHG – Wasserhaushaltsgesetz §57

Wasserreinhaltungsgesetz BGBl. Nr. 215/1959
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40044106/NOR40044106.html
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40151485/NOR40151485.html

 

 

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